Bundesrecht konsolidiert

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Bundesluftreinhaltegesetz § 2

Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
  2. Absatz 2,Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

Schlagworte

Geruchsentwicklung

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40120361

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/137/P2/NOR40120361

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