Bundesrecht konsolidiert

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Bundesluftreinhaltegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesluftreinhaltegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2002

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

BLRG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
  2. Absatz 2,Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002155

Dokumentnummer

NOR40034575

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/137/P2/NOR40034575

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