Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesluftreinhaltegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
14.08.2002
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010
Abkürzung
BLRG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird. (2)Absatz 2,Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchsentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002155
Dokumentnummer
NOR40034575