Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Veröffentlichungspflicht

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDie Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen. Mit der Übergabe hat auch eine Aufnahme im nationalen Repositorium zu erfolgen. Die jeweilige Universitätsbibliothek hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zentralen Datenbank gemäß Paragraph 85, zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. In einem solchen Fall sind der zentralen Datenbank gemäß Paragraph 85, zunächst lediglich Autorin oder Autor sowie Titel der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu übermitteln.

Schlagworte

Diplomarbeit

Im RIS seit

12.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40109737

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