(1)Absatz einsDie Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Magisterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Magisterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen.