(2)Absatz 2,Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.