Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83,

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2006

Text

Künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten

Paragraph 83,

  1. Absatz einsIn künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Magisterarbeit eine Diplom- oder Magisterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  2. Absatz 2Die künstlerische Diplom- oder Magisterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Magisterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  3. Absatz 3Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für künstlerische Diplom- und Magisterarbeiten.