(2)Absatz 2,„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der §§ 71c Abs. 1, 2 und 5, 71d Abs. 2, 3 und 5 sowie 71e Abs. 4 sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 71 c, Absatz eins, 2 und 5, 71 d Absatz 2, 3, und 5 sowie 71e Absatz 4, sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.