Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 71 b,

  1. Absatz eins,„Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 5 und 6 sind jene Personen, die an der betreffenden Universität die erstmalige Zulassung zu einem bestimmten Studium beantragen.
  2. Absatz 2,„Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Sinne der Paragraphen 71 c, Absatz eins, 2 und 5, 71 d Absatz 2, 3, und 5 sowie 71e Absatz 4, sind jene Studienwerberinnen und -werber, die nach allfälliger Absolvierung eines Aufnahme- oder Auswahlverfahrens tatsächlich zum Studium zugelassen werden.
  3. Absatz 3,Die „Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger“ im Zusammenhang mit der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung ist die Summe jener Studienplätze, welche von den Universitäten österreichweit bzw. von einer Universität für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium zur Verfügung gestellt werden muss.
  4. Absatz 4,„Studienfelder“ im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitäts-finanzierung sind fachliche Zuordnungen der Studien gemäß Paragraph 71 c, nach der ISCED-Klassifikation der UNESCO. Studienfeld entspricht in diesem Zusammenhang dem Kriterium „detailliertes Feld“ in der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
  5. Absatz 5,Der Begriff „nichttraditionelle Studienwerberinnen und -werber“ im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, umfasst neben Studienwerberinnen und -werbern mit Behinderung berufstätige Personen, Personen mit sozialen Verpflichtungen, Personen mit verzögertem Studienbeginn, ältere Personen und Personen mit alternativem Universitätszugang.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2017

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175843