Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

Paragraph 68,
  1. Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
    1. Ziffer eins
      sich vom Studium abmeldet;
    2. Ziffer 2
      die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
    3. Ziffer 3
      bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
    4. Ziffer 4
      das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
    5. Ziffer 5
      im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
    6. Ziffer 6
      das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 kann in der Satzung vorgesehen werden, dass die Zulassung zum Studium erlischt, wenn mehr als drei Semester während der gesamten Studiendauer das jeweilige Lehrangebot aus dem zentralen künstlerischen Fach nicht besucht wird.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der Zulassung zu einem Studium ist zu beurkunden. Insbesondere im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, hat das Rektorat auf Antrag einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033962

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