Absatz einsDie Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende
- Ziffer einssich vom Studium abmeldet;
- Ziffer 2die Meldung der Fortsetzung des Studiums unterlässt, ohne beurlaubt zu sein;
- Ziffer 3bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;
- Ziffer 4das Recht auf unmittelbare Zulassung für dieses Studium oder auf Fortsetzung des Studiums im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wurde, verloren hat, weil sie oder er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat;
- Ziffer 5im Falle der befristeten Zulassung das Teilstudium im Befristungsausmaß absolviert hat oder
- Ziffer 6das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat.