Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
27.05.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Beurlaubung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsStudierende sind auf Antrag für ein oder mehrere Semester wegen
Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
Erkrankung, die nachweislich am Studienfortschritt hindert oder
Kinderbetreuungspflichten oder anderen gleichartigen Betreuungspflichten oder
der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres
bescheidmäßig zu beurlauben. Weitere Gründe können in der Satzung festgelegt werden.
(2)Absatz 2Die Beurlaubung ist bis längstens zum Beginn des jeweiligen Semesters zu beantragen. Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines gesetzlichen Beurlaubungsgrundes kann die Beurlaubung bis längstens zum Ende der Nachfrist des jeweiligen Semesters beantragt werden.
(3)Absatz 3Die Beurlaubung wirkt für alle Studien der Bildungseinrichtung, an welcher diese beantragt wurde und bei gemeinsam eingerichteten Studien für alle Studien der beteiligten Bildungseinrichtungen. Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten ist unzulässig.
Schlagworte
Masterarbeit, Präsenzdienst
Im RIS seit
21.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196464