Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
09.06.2006
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Beurlaubung
§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz einsDie Universitäten haben festzulegen, dass Studierende auf Antrag für höchstens zwei Semester je Anlassfall, insbesondere wegen Ableistung eines Präsenz- oder Zivildienstes, wegen Schwangerschaft oder wegen Betreuung eigener Kinder, bescheidmäßig zu beurlauben sind. Näheres ist in der Satzung festzulegen.
(2)Absatz 2Während der Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten sowie künstlerischer Magister- und Diplomarbeiten ist unzulässig.
Schlagworte
Magisterarbeit, Präsenzdienst
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033961