Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
30.09.2009
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Universitätslehrgänge
§ 56.Paragraph 56,
Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033950