Universitätsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
Paragraph 56,
01.01.2004
30.09.2009
Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden.