Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

6. Unterabschnitt

Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien

Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die “Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien”, der eine Glyptothek eingegliedert ist;
    2. Ziffer 2
      das “Kupferstichkabinett”.
    Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 46, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
  3. Absatz 3,Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 65, KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
  4. Absatz 4,Zu Leiterinnen oder zu Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeichnung “Direktorin” oder “Direktor”.
  5. Absatz 5,Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033933

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