Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
16.05.2012
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
6. Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für die Akademie der bildenden Künste Wien
Gemäldegalerie und Kupferstichkabinett
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,An der Akademie der bildenden Künste Wien sind folgende Organisationseinheiten einzurichten:
die “Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste Wien”, der eine Glyptothek eingegliedert ist;
das “Kupferstichkabinett”.
Bei der Organisation dieser beiden Einrichtungen sind die Aufgaben und die besondere Stellung dieser Einrichtungen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 46 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung. Sie hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 46, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG) weiterzuführen. Sie hat durch ständige Schausammlungen und zusätzliche Ausstellungen für eine Darbietung ausgewählter Objekte ihrer Sammlungen für die Öffentlichkeit zu sorgen.
(3)Absatz 3,Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß § 65 KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.Das Kupferstichkabinett hat die Aufgaben der gleichnamigen Einrichtung gemäß Paragraph 65, KUOG weiterzuführen. Es hat ausgewählte Objekte seiner Sammlung der Öffentlichkeit darzubieten.
(4)Absatz 4,Zu Leiterinnen oder zu Leitern der Gemäldegalerie und des Kupferstichkabinetts dürfen nur Personen mit einschlägiger Ausbildung und entsprechend hoher fachlicher Qualifikation bestellt werden. Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie trägt die Funktionsbezeichnung “Direktorin” oder “Direktor”.
(5)Absatz 5,Die Gemäldegalerie und das Kupferstichkabinett sind in der Leistungsvereinbarung und im Rechnungsabschluss sowie im Leistungsbericht der Akademie der bildenden Künste Wien gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40033933