Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Senat

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Senat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung der Satzung;
    2. Ziffer 2
      Zustimmung zu dem vom Rektorat erstellten Entwurf des Entwicklungsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Entwicklungsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    3. Ziffer 3
      Zustimmung zu dem vom Rektorat beschlossenen Entwurf des Organisationsplans innerhalb von zwei Monaten; stimmt der Senat nicht fristgerecht zu, ist der Organisationsplan dennoch an den Universitätsrat weiterzuleiten;
    4. Ziffer 4
      Änderung der Größe des Universitätsrats und Wahl von Mitgliedern des Universitätsrats (Paragraph 21, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 7,);
    5. Ziffer 5
      Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Universitätsrat;
    6. Ziffer 6
      Stellungnahme zu den Vorschlägen der Rektorin oder des Rektors bezüglich der Vizerektorinnen und Vizerektoren (Anzahl, Beschäftigungsausmaß und Wahlvorschlag);
    7. Ziffer 7
      Mitwirkung bei der Abberufung von Mitgliedern des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rektors sowie von Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung an Habilitationsverfahren;
    9. Ziffer 9
      Mitwirkung an Berufungsverfahren;
    10. Ziffer 10
      Erlassung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (Paragraphen 56 und 57);
    11. Ziffer 11
      Festlegung von akademischen Graden und Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;
    12. Ziffer 12
      Entscheidungen in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten;
    13. Ziffer 13
      Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden;
    14. Ziffer 14
      Einsetzung von Kollegialorganen mit und ohne Entscheidungsbefugnis (Absatz 7 und 8);
    15. Ziffer 15
      Erlassung von Richtlinien für die Tätigkeit von Kollegialorganen;
    16. Ziffer 16
      Genehmigung der Durchführung von Beschlüssen der entscheidungsbefugten Kollegialorgane;
    17. Ziffer 17
      Stellungnahme an das Rektorat vor der Zuordnung von Personen zu den einzelnen Organisationseinheiten durch das Rektorat;
    18. Ziffer 18
      Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
    19. Ziffer 19
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
    20. Ziffer 20
      Entsendung eines Mitglieds für die Schlichtungskommission.
  2. Absatz 2Der Senat besteht aus zwölf bis vierundzwanzig Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder des ersten Senats ist vom Gründungskonvent (Paragraph 120,) festzulegen. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Absatz 3Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, der im Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen wird vom Universitätsrat bestimmt, wobei jedenfalls die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Vertreterinnen und Vertreter die absolute Mehrheit haben und die in Absatz 4, Ziffer 4, genannten Vertreterinnen und Vertreter 25 vH der Mitglieder des Senats stellen müssen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senats sind folgendermaßen zu bestellen:
    1. Ziffer eins
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind von allen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 97,) zu wählen.
    2. Ziffer 2
      Die Vertreterinnen und Vertreter der in Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Gruppe sind von allen Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3,) sowie den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb zu wählen. An den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 muss den Gewählten zumindest eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) angehören.
    3. Ziffer 3
      Die Vertreterinnen und Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals sind von allen Angehörigen des allgemeinen Universitätspersonals zu wählen.
    4. Ziffer 4
      Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu wählen.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode des Senats beträgt drei Jahre.
  6. Absatz 6Der Senat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  7. Absatz 7Vom Senat können zur Beratung oder Entscheidung einzelner seiner Aufgaben Kollegialorgane eingerichtet werden.
  8. Absatz 8Für folgende Angelegenheiten sind entscheidungsbefugte Kollegialorgane einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Habilitationsverfahren (Paragraph 103,),
    2. Ziffer 2
      Berufungsverfahren (Paragraph 98,),
    3. Ziffer 3
      Studienangelegenheiten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10,
  9. Absatz 9Die Zahl der Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Absatz 8, darf die Hälfte der Zahl der Senatsmitglieder nicht überschreiten. In den Kollegialorganen gemäß Absatz 8, Ziffer 3, stellen die Studierenden mindestens ein Viertel der Mitglieder. Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7, haben in ihrer Zusammensetzung der Relation der Vertreterinnen und Vertreter der einzelnen Gruppen im Senat zu entsprechen.
  10. Absatz 10Die Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, sind längstens für die Dauer der Funktionsperiode des Senats einzurichten. Diese Kollegialorgane sind an die Richtlinien des Senats gebunden und entscheiden in dessen Namen. Der Senat kann eine gemäß Absatz 7, erteilte Entscheidungsvollmacht jederzeit widerrufen. Die Beschlüsse der Kollegialorgane gemäß Absatz 7 und Absatz 8, Ziffer 3, bedürfen der Genehmigung des Senats.
  11. Absatz 11Bei der Festlegung der Kategorien für die Zweckwidmung der Studienbeiträge durch die Studierenden gemäß Absatz eins, Ziffer 13, hat der Senat jedenfalls eine von den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden im Senat bestimmte Kategorie zu berücksichtigen.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033919

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