Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Universitätsrat

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDer Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
    2. Ziffer 2
      Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
    3. Ziffer 3
      Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
    4. Ziffer 4
      Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
    5. Ziffer 5
      Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
    6. Ziffer 6
      Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
    7. Ziffer 7
      Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
    10. Ziffer 10
      Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
    11. Ziffer 11
      Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
    12. Ziffer 12
      Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;
    13. Ziffer 13
      Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 28, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Universitätsrat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3Der Universitätsrat besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, tätig sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Universität leisten können. Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent fest (Paragraph 121, Absatz 4,). Über eine Änderung der Größe des Universitätsrats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.
  4. Absatz 4Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Universitätsrats dürfen keine Universitätsangehörigen gemäß Paragraphen 125,, 132 und 133, keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität und keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums sein. Die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitätsrat ist unzulässig.
  6. Absatz 6Dem Universitätsrat gehören nach Maßgabe des Absatz 3, folgende fünf, sieben oder neun Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die vom Senat gewählt werden;
    2. Ziffer 2
      zwei, drei oder vier Mitglieder, die von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers bestellt werden;
    3. Ziffer 3
      ein weiteres Mitglied, das von den unter Ziffer eins und 2 genannten Mitgliedern einvernehmlich bestellt wird.
    Der Senat und die Bundesregierung haben gleich viele Mitglieder zu bestellen, die Bestellung der Mitglieder gemäß Ziffer 2, hat nach der Wahl der Mitglieder gemäß Ziffer eins, zu erfolgen.
  7. Absatz 7Kommt es innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Absatz 6, Ziffer 3,, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag der Akademie der Wissenschaften auszuwählen.
  8. Absatz 8Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.
  9. Absatz 9Die oder der Vorsitzende des Universitätsrats wird vom Universitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gewählt.
  10. Absatz 10Die Mitglieder des Universitätsrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt verpflichtet.
  11. Absatz 11Die Mitglieder des Universitätsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die vom Universitätsrat festzusetzen ist.
  12. Absatz 12Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  13. Absatz 13Die Mitgliedschaft im Universitätsrat endet
    1. Ziffer eins
      durch Ablauf der Funktionsperiode;
    2. Ziffer 2
      durch Verzicht;
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung;
    4. Ziffer 4
      durch Tod.
  14. Absatz 14Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein Mitglied des Universitätsrats wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen. Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse des Senats und des Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
  15. Absatz 15Das Rektorat, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats, die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und die oder der Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität haben das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrats zu Tagesordnungspunkten angehört zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen. Die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen und sind im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, zukommenden Aufgaben anzuhören.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40033915

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