Absatz eins,Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
- Ziffer einsGenehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans und des Entwurfs der Leistungsvereinbarung der Universität sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;
- Ziffer 2Stellungnahme zur Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors durch den Senat;
- Ziffer 3Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
- Ziffer 4Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
- Ziffer 5Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
- Ziffer 6Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;
- Ziffer 7Stellungnahme zu den Curricula und zu den Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung;
- Ziffer 8Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen;
- Ziffer 9Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses, des Leistungsberichts des Rektorats und der Wissensbilanz und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;
- Ziffer 10Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;
- Ziffer 11Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;
- Ziffer 12Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens;
- Ziffer 13Genehmigung von Richtlinien des Rektorats für die Bevollmächtigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Paragraph 28, Absatz eins,