Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
  2. Absatz 2Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
      1. Litera a
        strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
        Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.
      2. Litera b
        Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
        Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
      3. Litera c
        Studien und Weiterbildung:
        Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
      4. Litera d
        gesellschaftliche Zielsetzungen:
        Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
      5. Litera e
        Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
        Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
      6. Litera f
        interuniversitäre Kooperationen:
        Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
    2. Ziffer 2
      die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
    3. Ziffer 3
      Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
    4. Ziffer 4
      Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
    6. Ziffer 6
      Berichtswesen und Rechenschaftslegung.
  3. Absatz 3Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 8, eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.
  4. Absatz 4Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
    1. Litera a
      Bedarf,
    2. Litera b
      Nachfrage,
    3. Litera c
      Leistung,
    4. Litera d
      gesellschaftliche Zielsetzungen.
    Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
  5. Absatz 5Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
  6. Absatz 6Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Gesondert darzustellen sind zumindest:

  1. Ziffer eins
    der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
  2. Ziffer 2
    das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
  3. Ziffer 3
    die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
  1. Absatz 7Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
  2. Absatz 8Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (Paragraph 13 a,) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.
  3. Absatz 9Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
  4. Absatz 10Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Absatz eins, oder Absatz 8, folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Schlagworte

Universitätsentwicklung, Studienbereich, Lehrorganisation,
Kunstbereich, Kulturbereich, Wissenstransfer, Studienprogramm,
Humankapital, Strukturkapital

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2011

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40054376

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