Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.03.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Leistungsvereinbarung

Paragraph 13,

Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,)

  1. Absatz 3Die Leistungsvereinbarung kann bei gravierenden Veränderungen der ihr zugrunde liegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich abgeändert werden.
  2. Absatz 4Das Grundbudget wird als Grundfinanzierung auf Grund der Leistungsvereinbarung festgelegt. Folgende Kategorien bilden die Basis für die Verhandlung und sind für die Bemessung des Grundbudgets maßgebend:
    1. Litera a
      Bedarf,
    2. Litera b
      Nachfrage,
    3. Litera c
      Leistung,
    4. Litera d
      gesellschaftliche Zielsetzungen.
    Die vier Kriterien sind unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 3 in der Leistungsvereinbarung zu konkretisieren.
  3. Absatz 5Die Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April jeden Jahres einen auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellenden Leistungsbericht vorzulegen. Nach dem zweiten Budgetjahr hat der Leistungsbericht überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse und die finanzielle Situation der Universität für das dritte Jahr zu beinhalten.
  4. Absatz 6Jede Universität hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Wege des Universitätsrats jeweils bis 30. April eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

Gesondert darzustellen sind zumindest:

  1. Ziffer eins
    der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;
  2. Ziffer 2
    das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;
  3. Ziffer 3
    die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz zu erlassen.
  1. Absatz 7Im dritten Jahr einer Leistungsperiode hat die Universität der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis 30. April einen Entwurf für die nächste Leistungsvereinbarung vorzulegen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat bis 31. August dazu Stellung zu nehmen. Die Verhandlungen über die Leistungsvereinbarung sind bis 31. Dezember abzuschließen.
  2. Absatz 8Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, haben die Bundesministerin oder der Bundesminister und der Senat der Universität je eine fachlich geeignete Person in eine Schlichtungskommission zu entsenden. Diese beiden Mitglieder haben unverzüglich ein drittes Mitglied zu bestellen. Bei Nichteinigung innerhalb von vier Wochen hat der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften dieses dritte Mitglied zu nominieren. Die Schlichtungskommission hat bei den Verhandlungspartnern innerhalb von sechs Wochen ab der Bestellung des dritten Mitglieds auf einen Abschluss der Leistungsvereinbarung hinzuwirken.

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2004,)

Schlagworte

Universitätsentwicklung, Studienbereich, Lehrorganisation, Kunstbereich, Kulturbereich, Wissenstransfer, Studienprogramm, Humankapital, Strukturkapital

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40050694

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/120/P13/NOR40050694

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