(7)Absatz 7,Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 49 KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt § 90 dieses Bundesgesetzes § 40 AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt § 90 dieses Bundesgesetzes die §§ 70 bis 73 UniStG anzuwenden.Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.