Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

09.06.2006

Text

3. Abschnitt

Studienrecht

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 1. Oktober 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 10, auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am 1. Oktober 2003 für die jeweiligen Studien vorgesehen sind.

Paragraph 80 bis Paragraph 80 b, UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 80 a, Absatz 2, UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

  1. Absatz 2,Die Studienkommissionen haben bis zum 1. Juli 2003 allen gemäß UniStG erlassenen Studienplänen ECTS-Anrechnungspunkte im Sinne des Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 9 und Paragraph 19, Absatz 4, UniStG zuzuteilen.
  2. Absatz 3,Die an den Universitäten am 31. Dezember 2003 gemäß UniStG eingerichteten Universitätslehrgänge und Vorbereitungslehrgänge bleiben an den Universitäten weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 4,Paragraph 77, ist ab dem 1. Oktober 2003 anzuwenden. Für die Wiederholung von Prüfungen, die vor dem 1. Oktober 2003 negativ beurteilt wurden, ist statt Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes der Paragraph 58, Absatz eins bis Absatz 6, UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird zu einem gemäß Absatz eins, eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudien eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. Die Übergangsbestimmungen dürfen für das Weiterstudium auf Grund der alten Vorschriften eine Übergangsfrist vorsehen, die höchstens der durchschnittlichen Studiendauer für dieses Diplomstudium entspricht.
  5. Absatz 6,Auf Anträge gemäß den Paragraphen 27 und 28 UniStG, die vor dem 1. Jänner 2004 anhängig gemacht wurden, sind die Paragraphen 27 und 28 UniStG, in der zuletzt geltenden Fassung, anzuwenden.
  6. Absatz 7,Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 vor dem 1. August 1998 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 49, KHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 15 vor dem 1. August 1997 anhängig gemacht wurden, ist statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes Paragraph 40, AHStG anzuwenden. Auf jene Nostrifizierungsverfahren, die an den Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 anhängig gemacht werden, sind statt Paragraph 90, dieses Bundesgesetzes die Paragraphen 70 bis 73 UniStG anzuwenden.
  7. Absatz 8,Auf ordentliche Studierende, die an den Universitäten vor dem 1. Jänner 2004 zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen wurden, ist Paragraph 17, UniStG weiterhin anzuwenden.
  8. Absatz 9,Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 78, Absatz eins, sind nur für jene Lehrgänge universitären Charakters anzuwenden, denen die Berechtigung zur Bezeichnung nach dem 1. September 2001 verliehen wurde.