Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 111.Paragraph 111,
Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 ARG beschäftigt werden. Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 ARG beschäftigt werden.
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Wochenendruhe
Im RIS seit
28.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40232390