Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal

Paragraph 111,

Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40034005

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