Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 111
Inkrafttretensdatum
01.10.2002
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
UG
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
§ 111.Paragraph 111,
Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß §§ 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden. Das allgemeine Universitätspersonal, dessen Mitarbeit zur Unterstützung und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs oder des Forschungs- oder Kunstbetriebs unbedingt erforderlich ist, darf während der Wochenend- und Feiertagsruhe gemäß Paragraphen 3 und 7 Arbeitsruhegesetz beschäftigt werden.
Schlagworte
Forschungsbetrieb, Wochenendruhe
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40034005