Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Art. 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

15.03.2013

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünf

Verbandsklage

Anmerkung, Zu den Paragraphen 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946 aus 1811,)

  1. Ziffer eins
    Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die Paragraphen 24, 25, Absatz 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Ziffer eins, klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2013

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40034179

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/118/A5/NOR40034179

Navigation im Suchergebnis