Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

15.03.2013

Text

Artikel römisch fünf

Verbandsklage

Anmerkung, Zu den Paragraphen 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946 aus 1811,)

  1. Ziffer eins
    Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die Paragraphen 24, 25, Absatz 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Ziffer eins, klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.