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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Mauttarife

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die fahrleistungsabhängige Maut dient der Anlastung der Infrastrukturkosten sowie der Kosten, die verkehrsbedingt durch Luftverschmutzung und durch Lärmbelastung entstehen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Grundkilometertarife zur Anlastung der Kosten gemäß Absatz eins, für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung auf hundertstel Cent genau fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Mauttarife sind nach Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers nach folgenden Verhältnissen zu differenzieren:
    1. Ziffer eins
      zur Anlastung der Infrastrukturkosten:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,
      3. Litera c
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH,
    2. Ziffer 2
      zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH,
      3. Litera c
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 160 vH,
    3. Ziffer 3
      zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung:
      1. Litera a
        Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH,
      2. Litera b
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 230 vH,
      3. Litera c
        Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 290 vH.
  4. Absatz 4,Die Berechnung der Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten hat den Bestimmungen der Artikel 2 lit. aa, 7b, 7e Absatz 3, 7 f und 7 g der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen. Die Berechnung der Mauttarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung hat den Bestimmungen des Artikels 7c und des Anhanges römisch drei a der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sind in der Verordnung nach den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren, soweit nicht nach Maßgabe der in Artikel 7g Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ausnahmegründe davon abgesehen wird. Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis römisch drei zusammengefasst sind. Sofern eine Differenzierung nach EURO-Emissionsklassen erfolgt, ist sie nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz eins und 4 der Richtlinie 1999/62/EG durchzuführen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der Tarif nicht mehr als 75 vH unter dem höchsten Tarif für EURO-Emissionsklassen liegen darf. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig ist.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
    1. Litera a
      für Mautabschnitte, deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, insbesondere für die in Paragraph 10, Absatz 2, genannten Strecken, Mautabschnitts-Teiltarife (Absatz 12, zweiter und dritter Satz) zur Anlastung der Infrastrukturkosten festsetzen, die höher sind als jene, die sich auf Grund einer Berechnung gemäß Absatz 4, ergeben,
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Artikels 7f der Richtlinie 1999/62/EG die gemäß Litera a, festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Absatz 2, festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen,
    3. Litera c
      nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz eins a, der Richtlinie 1999/62/EG und auf Grund einer besonderen gesetzlichen Regelung die gemäß Litera a, festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen oder den gemäß Absatz 2, festgesetzten Grundkilometertarif zur Anlastung der Infrastrukturkosten erhöhen.
  7. Absatz 7,Der Grundkilometertarif zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung ist für alle Mautstrecken einheitlich so festzusetzen, dass die sich aus Anhang römisch drei b und Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG für Fernstraßen ergebenden Höchstwerte nicht überschritten werden. Für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse EEV gelten die sich für Fahrzeuge der EURO-Emissionsklasse römisch fünf ergebenden Höchstwerte. Die EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis römisch drei zusammengefasst sind. Für alle Fahrzeuge einer Tarifgruppe gilt der Höchstwert für jene EURO-Emissionsklasse, für die sich der niedrigste Höchstwert ergibt. Für alle in Tarifgruppen zusammengefassten EURO-Emissionsklassen ist ein Grundkilometertarif zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist kein Grundkilometertarif zur Anlastung der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen.
  8. Absatz 8,Der Grundkilometertarif zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung ist für alle Mautstrecken einheitlich so festzusetzen, dass die sich jeweils für Tag und Nacht aus Anhang römisch drei b und Artikel 10a der Richtlinie 1999/62/EG für Fernstraßen ergebenden Höchstwerte nicht überschritten werden. Als Nacht gilt der Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr.
  9. Absatz 9,Sofern die Verordnungsermächtigung gemäß Absatz 6, Litera b, nach einer allfälligen Feststellung des Vorliegens einer in Artikel 7f Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG genannten Voraussetzung für eine Tariferhöhung nicht in Anspruch genommen wird, erfolgt auf den betroffenen Mautabschnitten keine Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung.
  10. Absatz 10,Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen und Wohnmobilen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.
  11. Absatz 11,Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung des Fahrzeugantriebs gemäß Absatz 5, dritter Satz oder der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis des erklärten Fahrzeugantriebs gemäß Absatz 5, dritter Satz oder der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.
  12. Absatz 12,Die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung für die durch Anschlussstellen und Knoten begrenzten Straßenabschnitte (Mautabschnitte) die Tarife (Mautabschnittstarife) fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind die Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten, zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung zu Grunde zu legen. Der Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife sind die Grundkilometertarife, die in Absatz 3, angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Berechnung der Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung hat auf Mautabschnitten, für welche die Verordnungsermächtigung gemäß Absatz 6, Litera b, in Anspruch genommen wurde, für die Fahrzeuge aller EURO-Emissionsklassen nach Maßgabe des Artikels 7f Absatz 5, erster Halbsatz der Richtlinie 1999/62/EG zu erfolgen. Die Beträge der Mautabschnitts-Teiltarife sind kaufmännisch jeweils auf hundertstel Cent zu runden. Die Mautabschnittstarife ergeben sich aus der Summe der Mautabschnitts-Teiltarife, wobei die Beträge jeweils kaufmännisch auf volle Cent zu runden sind. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die auf die einzelnen Mautabschnitte entfallenden Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Lärmbelastung in der Mautordnung gesondert auszuweisen.
  13. Absatz 13,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Wirkung vom 1. Jänner 2017 auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex die gemäß Absatz 2, festgelegten Grundkilometertarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten und die gemäß Absatz 6, Litera a, festgesetzten Mautabschnitts-Teiltarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung des kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundeten Durchschnittes der prozentuellen Veränderungen der Indexwerte für die Monate August 2015 bis Dezember 2015 gegenüber dem Vorjahr. Danach ist auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index eine jährliche Anpassung der Tarife jeweils mit Wirkung vom 1. Jänner mit Verordnung vorzusehen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind jeweils kaufmännisch auf hundertstel Cent zu runden.

    Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019,)

(_______________________

Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40232089

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P9/NOR40232089

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