Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

24.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Mauttarife

Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.

  1. Absatz 2,Die Mauttarife sind nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger unabhängig vom höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Anhängers nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:
    1. Ziffer eins
      Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:
      140 vH;
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.
  2. Absatz 3,Achsen sind unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft legt in der Mautordnung die Mautabschnitte und die Mautabschnittstarife fest. Der Berechnung der Mautabschnittstarife sind der Grundkilometertarif, die in Absatz 2, angeführten Verhältniszahlen und die auf den Hauptfahrbahnen des Mautabschnitts zurückzulegenden Wegstrecken zu Grunde zu legen. Die Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden, wobei der Mindesttarif unabhängig von der Länge des Mautabschnittes jedenfalls zehn Cent zu betragen hat.
  4. Absatz 5,Die Mauttarife können im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Schutzes der Nachbarn und der Umweltverträglichkeit nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung differenziert werden. Auch Differenzierungen für einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien sind zulässig.
  5. Absatz 6,Für Mautabschnitte, die in Paragraph 10, Absatz 2, genannt sind oder deren Herstellung, Erweiterung und bauliche und betriebliche Erhaltung überdurchschnittliche Kosten verursachen, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung höhere Mautabschnittstarife festsetzen.
  6. Absatz 7,Die Mauttarife haben den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG zu entsprechen.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40074778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P9/NOR40074778

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