Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

Paragraph 8, (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

  1. Absatz 2,Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
  2. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
  3. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.5.2008 in Kraft.)

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40091914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P8/NOR40091914

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