Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

13.11.2007

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Pflichten der Fahrzeuglenker

Paragraph 8, (1) Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

  1. Absatz 2,Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.
  2. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Überprüfung der Geräte und die Pflichten im Fall von Funktionsstörungen sind in der Mautordnung zu treffen.

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40033303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P8/NOR40033303

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