Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 28

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Fahrtunterbrechung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Unter den in Paragraph 27, Absatz eins bis 3 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
  2. Absatz 2,Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40152059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P28/NOR40152059

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