Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

24.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Fahrtunterbrechung

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Unter den in Paragraph 27, Absatz eins und 2 angeführten Bedingungen können die Mautaufsichtsorgane die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die festgesetzte vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
  2. Absatz 2,Wird die Unterbrechung der Fahrt gemäß Absatz eins, nicht innerhalb von 72 Stunden aufgehoben, so kann die Behörde das Kraftfahrzeug als Sicherheit beschlagnahmen. Paragraph 37, Absatz 3 bis 6 VStG ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40074787

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