Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 27

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

29.05.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Vorläufige Sicherheit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
  2. Absatz 2,Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,
    3. Ziffer 3
      der Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 23, für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
    4. Ziffer 4
      die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
    Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
  3. Absatz 3,Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und
    3. Ziffer 3
      beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
    Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
  4. Absatz 4,Auf nach Absatz eins bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist Paragraph 37 a, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

29.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40214108

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P27/NOR40214108

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