Absatz eins,Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.