Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

Ausnahmen und Erleichterungen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat auf Antrag behinderten Menschen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem eine dauernde starke Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder für 2019 und die Folgejahre auf Antrag dadurch, dass eine Registrierung des vom Antragsteller angegebenen Kennzeichens eines Kraftfahrzeugs im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft veranlasst wird (digitale Jahresvignette). Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat Anspruchsberechtigten, die die Zurverfügungstellung einer für das Jahr 2018 gültigen digitalen Jahresvignette beantragt haben, einen Registrierungscode zu übermitteln. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2018 gültige digitale Jahresvignette gemäß Paragraph 11, Absatz 5, umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Wird eine im Jahr 2019 und in den Folgejahren gültige digitale Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 5, unbrauchbar, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) auf Antrag kostenlos die Umregistrierung auf das neu zugewiesene Kennzeichen bei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu veranlassen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten für das jeweils folgende Kalenderjahr und an Registrierungscodes für das Jahr 2018 zu überlassen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und
    2. Ziffer 2
      beim Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß Paragraph 10, Absatz 2, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40193136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P13/NOR40193136

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