Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

12.12.2025

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 11, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. Absatz 4,Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256513

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P1/NOR40256513

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