Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

16.11.2023

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Text

1. Teil
Mautpflicht auf Bundesstraßen

Mautstrecken

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen ist Maut zu entrichten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Verkehr stehende Bundesstraßenstrecken, in deren Verlauf Anschlussstellen nicht niveaufrei ausgeführt sind, von der Mautpflicht auszunehmen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung von Mautabschnitten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, setzt voraus, dass die betroffene Bundesstraßenstrecke für jede Fahrtrichtung mindestens zwei Mautabschnitte umfasst.
  4. Absatz 4,Mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) sind deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen.

(_______________________

Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40091911

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/109/P1/NOR40091911

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