(14)Absatz 14,§ 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34//2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2009 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 1 über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.Paragraph 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 34//2006 (AWG-Novelle 2005) tritt mit dem 1. Mai des nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgenden Kalenderjahres, längstens jedoch mit 1. Mai 2009 in Kraft. Die Jahresabfallbilanz ist erstmalig für das nach dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, über Jahresabfallbilanzen nächstfolgende Kalenderjahr zu melden.