Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
16.02.2011
Außerkrafttretensdatum
31.07.2019
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur- und Umweltschutz
Text
Abfallverzeichnis
§ 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
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1. | die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle umfasst; |
2. | die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle heranzuziehen; als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle als gefährlich gekennzeichnet sind; |
3. | die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Z 2 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen. |
Im RIS seit
21.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40126478