Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallverzeichnis

Paragraph 4,

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;
  2. Ziffer 2
    die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen;
    als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;
  3. Ziffer 3
    die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032815

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P4/NOR40032815

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