Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 12c

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12c

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten für elektronische Marktplätze und für Fulfilment-Dienstleister

Paragraph 12 c,
  1. Absatz einsBetreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit
    1. Ziffer eins
      Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      Herstellern von Einwegkunststoffprodukten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 und
    4. Ziffer 4
      Herstellern von Gerätebatterien gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2,
    sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2, eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.
  2. Absatz 2Fulfilment-Dienstleister – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit zumindest zwei der folgenden Dienstleistungen in Österreich anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand für in Absatz eins, genannte Produkte, an denen sie kein Eigentumsrecht haben, ausgenommen Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister – haben sicherzustellen, im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und Paragraph 13 g, Absatz 2, eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Fulfilment-Dienstleister diese Dienstleistung zu unterlassen.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem, Postdienstleister, Paketzustelldienstleister

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239380

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