Absatz einsBetreiber von elektronischen Marktplätzen – das sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die einen elektronischen Marktplatz (eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden) unterhalten und es Dritten ermöglichen, auf diesem Marktplatz Produkte in Österreich anzubieten oder bereitzustellen – haben in den Verträgen mit
- Ziffer einsPrimärverpflichteten von Verpackungen gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins,,
- Ziffer 2Herstellern von Einwegkunststoffprodukten gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4,,
- Ziffer 3Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 und
- Ziffer 4Herstellern von Gerätebatterien gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2,
sicherzustellen, dass im Falle des Inverkehrsetzens der jeweiligen Produkte in Österreich diese Hersteller oder Primärverpflichteten die Vorgaben des Paragraph 13 a, Absatz eins, sowie die jeweiligen Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, betreffend die Sammlung und Verwertung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3 und 4 und die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 13 g, Absatz 2, eingehalten werden. Wird das nicht sichergestellt, hat der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den jeweiligen Hersteller oder Primärverpflichteten von der Nutzung des elektronischen Marktplatzes auszuschließen.