Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in der selben Höhe.
  2. Absatz 2,Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach Paragraph 6 a, sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach Paragraph 12 b, des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
  3. Absatz 3,Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Arbeitnehmer bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührenden Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
  4. Absatz 4,Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
  5. Absatz 5,Für die Dauer einer Bildungskarenz, einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts oder einer Herabsetzung seiner Normalarbeitszeit nach den Paragraphen 11, 14 a, oder 14b AVRAG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG.
  6. Absatz 6,Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge nach Absatz 4 und 5 ohne gesonderten Antrag des Arbeitnehmers oder des ehemaligen Arbeitnehmers an die MV-Kasse, bei einem ehemaligen Arbeitnehmer an die MV-Kasse seines letzten Arbeitgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die nach Absatz 4, geleisteten Beiträge vom Arbeitnehmer oder vom ehemaligen Arbeitnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
  7. Absatz 7,Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Absatz eins bis 5 ist Paragraph 6, Absatz eins bis 3 anzuwenden.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 146/2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P7/NOR40033023

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