Absatz eins,Der Arbeitnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den Paragraphen 19 und 37, 38 und 65 des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. römisch eins Nr. 146, bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil. In den Fällen des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6 und 8 WG 2001 hat der Arbeitnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in der selben Höhe.