Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2028

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kurator

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Das Insolvenzgericht hat bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der BV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
  2. Absatz 2,Der Masseverwalter hat dem Kurator auf Verlangen der Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
  3. Absatz 3,Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, IO gilt sinngemäß.

Im RIS seit

16.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280909

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/100/P37/NOR40280909

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