Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
Kurator
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die MV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die MV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der MV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
(2)Absatz 2,Der Masseverwalter hat dem Kurator auf Verlangen der Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
(3)Absatz 3,Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 KO gilt sinngemäß.Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, KO gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033053