(4)Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von § 40 Abs. 1 BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der BV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der BV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.