Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kooperation

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Die MV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, und/oder zumindest einer Kapitalanlagegesellschaft, die zumindest einen Pensionsinvestmentfonds verwaltet, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der MV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen und/oder ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Weiters sind die MV-Kassen verpflichtet, auf die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung auf eine Pensionskasse in den Fällen einer bestehenden Anwartschaft im Rahmen eines Pensionskassenvertrages hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Wenn ein Leistungsfall gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu erwarten ist, ist die MV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen und/oder der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz eins, jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen und/oder der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz eins, erstellte Information ist von der MV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das informationserstellende Unternehmen zu bezeichnen ist.
  3. Absatz 3,Der Anwartschaftsberechtigte ist hinsichtlich der Verwendung der Information gemäß Absatz 2, völlig frei.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Die Identität eines Anwartschaftsberechtigten kann abweichend von Paragraph 40, Absatz eins, BWG und mit Ausnahme jener Fälle, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der MV-Kasse tritt, mittels der im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger der MV-Kasse gemeldeten Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten festgestellt werden.
  5. Absatz 5,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die jährlichen Beitragsgrundlagennachweise in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein gesonderter Beitragsgrundlagennachweis von den Sozialversicherungsträgern in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen MV-Kassen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6,MV-Kassen dürfen die in Absatz 4 und 5 genannten Daten auch aus eigenem ausschließlich für Zwecke der Verwaltung der Anwartschaften sowie der Klärung und Abwicklung von Auszahlungstatbeständen von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ermitteln. Für diese Zwecke darf von den Sozialversicherungsträgern ein Online-Zugriff eingeräumt werden.
  7. Absatz 7,Die MV-Kassen sind verpflichtet, dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege unverzüglich den beitretenden Arbeitgeber und seine dazugehörenden Dienstgeberkontonummern sowie die Übertragung oder Auszahlung der Abfertigung für einen Arbeitnehmer zu melden.
  8. Absatz 8,Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (Paragraph 6, Absatz eins und 2) an die MV-Kasse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den vorhandenen Beitragsnachweisungen (Absatz 5,) abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40048237

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