Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

23.09.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die, Abfertigung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen
    1. Ziffer eins
      die Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
    2. Ziffer 2
      den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
    3. Ziffer 3
      die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers verlangen;
    4. Ziffer 4
      die Überweisung der Abfertigung
      1. Litera a
        an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder
      2. Litera b
        an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, oder
      3. Litera c
        an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
      verlangen.
  2. Absatz 2,Gibt der Anwartschaftsberechtigte die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab, ist der Abfertigungsbetrag weiter zu veranlagen.
  3. Absatz 3,Gibt der Anwartschaftsberechtigte binnen zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung keine Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages ab, so ist die Abfertigung als Kapitalbetrag auszuzahlen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40062848

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