an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, oderan ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, oder