Absatz eins,Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in Paragraph 14, Absatz 2, genannten Fällen
- Ziffer einsdie Auszahlung der Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen;
- Ziffer 2den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, weiterhin in der MV-Kasse veranlagen;
- Ziffer 3die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers verlangen;
- Ziffer 4die Überweisung der Abfertigung
- Litera aan ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (Paragraph 18 f, Versicherungsaufsichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist oder
- Litera ban ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbs von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplans gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes - InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, oder
- Litera can eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes - PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
verlangen.